Teilzeit liegt vor, wenn die vereinbarte Arbeitszeit unter der eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten liegt. Nach § 8 TzBfG haben Beschäftigte in Betrieben mit in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmern nach mehr als sechs Monaten Anspruch auf eine dauerhafte Verringerung; ablehnen kann der Arbeitgeber nur aus betrieblichen Gründen. Die Brückenteilzeit nach § 9a TzBfG erlaubt eine auf ein bis fünf Jahre befristete Verringerung mit Rückkehr in die frühere Arbeitszeit. § 4 TzBfG verbietet die Benachteiligung Teilzeitbeschäftigter.
Auf einen Blick
- Anspruch auf dauerhafte Verringerung der Arbeitszeit nach § 8 TzBfG: in Betrieben mit in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmern und nach mehr als sechs Monaten Beschäftigung
- Der Arbeitgeber kann nur aus betrieblichen Gründen ablehnen; der Antrag ist mindestens drei Monate vorher in Textform zu stellen
- Brückenteilzeit (§ 9a TzBfG): auf ein bis fünf Jahre befristete Verringerung mit garantierter Rückkehr zur früheren Arbeitszeit, meist erst ab mehr als 45 Beschäftigten
- Wer später wieder aufstocken möchte, ist bei der Besetzung passender freier Stellen bevorzugt zu berücksichtigen (§ 9 TzBfG)
- Teilzeitbeschäftigte dürfen nicht schlechter behandelt werden als Vollzeitkräfte (§ 4 TzBfG); Ansprüche wie Urlaub werden anteilig berechnet
Brückenteilzeit oder unbefristete Teilzeit?
- Unbefristete Teilzeit: die Arbeitszeit bleibt dauerhaft reduziert, eine automatische Rückkehr zur Vollzeit gibt es nicht
- Brückenteilzeit: von vornherein befristet, danach kehrt man zur vorherigen Arbeitszeit zurück; sie greift erst in größeren Betrieben und mit Zumutbarkeitsgrenzen nach Betriebsgröße
- In beiden Fällen muss der Wunsch rechtzeitig und in Textform angezeigt werden
Häufige Fragen
Kann der Arbeitgeber den Teilzeitwunsch ablehnen?
Ja, aber nur aus betrieblichen Gründen, etwa wenn Organisation, Arbeitsablauf oder Sicherheit wesentlich beeinträchtigt würden oder unverhältnismäßige Kosten entstünden. Ein pauschales „passt nicht“ genügt nicht. Reagiert der Arbeitgeber nicht rechtzeitig, kann die Verringerung als festgelegt gelten.
Worin unterscheidet sich die Brückenteilzeit von normaler Teilzeit?
Die normale Teilzeit ist dauerhaft, ein Rückkehrrecht auf Vollzeit gibt es nicht automatisch. Die Brückenteilzeit ist von Anfang an befristet und garantiert die Rückkehr zur früheren Arbeitszeit, steht aber nur in größeren Betrieben offen.
Wie wirkt sich Teilzeit auf Urlaub und Vergütung aus?
Anteilig: Wer weniger Tage arbeitet, hat entsprechend weniger Urlaubstage, und das Entgelt richtet sich nach der reduzierten Arbeitszeit. Eine schlechtere Behandlung allein wegen der Teilzeit ist unzulässig.
Kann man später wieder aufstocken?
Einen automatischen Anspruch auf Rückkehr zur Vollzeit gibt es nur nach einer Brückenteilzeit. Wer sonst aufstocken möchte, muss bei der Besetzung passender freier Stellen aber bevorzugt berücksichtigt werden.
Stand: August 2026
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