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Sozialversicherung

Die Sozialversicherung ist das gesetzliche Pflichtsystem zur sozialen Absicherung von Arbeitnehmern in Deutschland. Sie umfasst fünf Zweige: Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung. Die Beiträge tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer grundsätzlich je zur Hälfte; die Unfallversicherung zahlt der Arbeitgeber allein. Die Krankenkasse zieht den Gesamtsozialversicherungsbeitrag ein.

Auf einen Blick

  • Fünf Zweige: Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung
  • Die Beiträge tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer grundsätzlich je zur Hälfte; die Unfallversicherung finanziert der Arbeitgeber allein
  • Beitragssätze 2026: Rentenversicherung 18,6 %, Arbeitslosenversicherung 2,6 %, Krankenversicherung 14,6 % (allgemeiner Satz) zuzüglich durchschnittlichem Zusatzbeitrag von 2,9 %, Pflegeversicherung 3,6 % (4,2 % für Kinderlose ab 23)
  • Beitragsbemessungsgrenzen 2026: Kranken- und Pflegeversicherung 5.812,50 € im Monat (69.750 € im Jahr); Renten- und Arbeitslosenversicherung 8.450 € im Monat (101.400 € im Jahr, bundeseinheitlich)
  • Die Krankenkasse ist Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag
  • Der Arbeitgeber meldet die Beschäftigten, berechnet die Beiträge und führt sie ab

Die fünf Zweige im Überblick

  • Krankenversicherung (SGB V): medizinische Versorgung und Krankengeld
  • Pflegeversicherung (SGB XI): Leistungen bei Pflegebedürftigkeit
  • Rentenversicherung (SGB VI): Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten
  • Arbeitslosenversicherung (SGB III): Arbeitslosengeld und Arbeitsvermittlung
  • Unfallversicherung (SGB VII): Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, allein vom Arbeitgeber über die Berufsgenossenschaften finanziert

Häufige Fragen

Wer trägt die Beiträge?

Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung werden im Grundsatz je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. Der kassenindividuelle Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung wird ebenfalls geteilt. Die Unfallversicherung zahlt der Arbeitgeber allein.

Was bedeutet die Beitragsbemessungsgrenze?

Bis zu dieser Grenze wird das Bruttoentgelt für die Beitragsberechnung herangezogen; darüber hinausgehendes Einkommen bleibt beitragsfrei. 2026 liegt sie in der Kranken- und Pflegeversicherung bei 5.812,50 € im Monat und in der Renten- und Arbeitslosenversicherung bundeseinheitlich bei 8.450 € im Monat.

Wie werden die Beiträge abgeführt?

Der Arbeitgeber behält den Arbeitnehmeranteil vom Bruttolohn ein, legt seinen eigenen Anteil hinzu und überweist den Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Krankenkasse als Einzugsstelle. Diese verteilt die Beträge an die übrigen Träger.

Warum zahlen Kinderlose in der Pflegeversicherung mehr?

Kinderlose Beschäftigte ab 23 Jahren zahlen einen Beitragszuschlag, den sie allein tragen; dadurch steigt ihr Satz auf 4,2 %. Umgekehrt sinkt der Beitrag für Versicherte mit mehreren Kindern während der Erziehungsphase.

Stand: August 2026

Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.