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Scheinselbstständigkeit

Scheinselbstständigkeit liegt vor, wenn eine formal selbstständige Person tatsächlich weisungsgebunden und in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingegliedert arbeitet und damit sozialversicherungsrechtlich Arbeitnehmer ist (§ 7 SGB IV). Über den Status entscheidet auf Antrag die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung im Verfahren nach § 7a SGB IV. Wird Scheinselbstständigkeit festgestellt, drohen Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen, lohnsteuerliche Forderungen und eine mögliche Strafbarkeit nach § 266a StGB.

Auf einen Blick

  • Rechtlicher Maßstab: Beschäftigung ist nichtselbstständige Arbeit; Anhaltspunkte sind eine Tätigkeit nach Weisungen und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation (§ 7 SGB IV)
  • Statusfeststellung: Über den Status entscheidet auf Antrag verbindlich die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund (§ 7a SGB IV)
  • Typische Kriterien: Weisungsbindung bei Zeit, Ort und Art der Arbeit, kein eigenes Unternehmerrisiko, keine eigene Betriebsstätte, im Wesentlichen ein Auftraggeber
  • Folgen: Nachzahlung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen (regelmäßig bis zu vier Jahre rückwirkend, bei Vorsatz bis zu 30 Jahre)
  • Strafrecht: Das Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen kann nach § 266a StGB strafbar sein; zudem drohen lohnsteuerliche Nachforderungen
  • Abgrenzung: Echte Selbstständige tragen unternehmerisches Risiko, arbeiten für mehrere Auftraggeber und bestimmen ihre Arbeit im Wesentlichen selbst

Woran sich der Status entscheidet

  • Gesamtbild: Es kommt auf die Gesamtwürdigung aller Umstände an, nicht auf einzelne Klauseln im Vertrag
  • Indizien für Beschäftigung: feste Arbeitszeiten, Weisungen zu Inhalt und Ablauf, Nutzung der Infrastruktur des Auftraggebers, kein Auftreten am Markt unter eigenem Namen
  • Indizien für Selbstständigkeit: eigene Betriebsmittel, mehrere Auftraggeber, freie Preisgestaltung, eigenes Personal, Übernahme von Gewährleistung und Risiko
  • Statusfeststellungsverfahren: kann von beiden Seiten eingeleitet werden und schafft Rechtssicherheit

Häufige Fragen

Wer prüft den Status verbindlich?

Die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund im Statusfeststellungsverfahren. Daneben können Betriebsprüfungen, Finanzämter und im Streitfall die Sozialgerichte den Status feststellen.

Welche Folgen drohen dem Auftraggeber?

Wird ein Auftragsverhältnis als abhängige Beschäftigung eingestuft, muss der Auftraggeber Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen, in der Regel für bis zu vier Jahre, bei Vorsatz länger. Hinzu kommen eine mögliche Strafbarkeit und die lohnsteuerliche Haftung.

Schützt ein schriftlicher Freelancer-Vertrag?

Nein, nicht allein. Entscheidend ist die tatsächliche Durchführung. Ein Vertrag, der Selbstständigkeit vorsieht, verhindert keine Scheinselbstständigkeit, wenn die Person real weisungsgebunden und eingegliedert arbeitet.

Wie grenzt man Freelancer, Werkstudenten und Leiharbeit ab?

Ein echter Freelancer arbeitet selbstständig auf eigenes Risiko. Werkstudenten sind Arbeitnehmer mit sozialversicherungsrechtlichen Sonderregeln. Leiharbeit (Arbeitnehmerüberlassung) setzt eine Erlaubnis nach dem AÜG voraus. Alle drei sind von der Scheinselbstständigkeit zu unterscheiden.

Stand: August 2026

Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.