S

Sachbezüge

Sachbezüge sind geldwerte Vorteile, die Beschäftigte statt Barlohn erhalten, etwa Gutscheine, freie Verpflegung oder eine Dienstwohnung. Sie sind grundsätzlich steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn. Für laufende Sachbezüge gilt eine monatliche Freigrenze von 50 € (§ 8 Abs. 2 S. 11 EStG); für freie Verpflegung und Unterkunft gelten amtliche Sachbezugswerte. Bei Gutscheinen und Geldkarten entscheiden Zusätzlichkeit und die ZAG-Kriterien darüber, ob überhaupt ein Sachbezug vorliegt.

Auf einen Blick

  • Geldwerte Vorteile statt Barlohn; grundsätzlich steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn
  • Monatliche 50-€-Freigrenze für laufende Sachbezüge (§ 8 EStG), seit 2022 (zuvor 44 €)
  • Es ist eine Freigrenze, kein Freibetrag: Wird der Betrag auch nur geringfügig überschritten, ist der gesamte Sachbezug steuer- und beitragspflichtig
  • Gutscheine und Geldkarten gelten nur dann als Sachbezug, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden (§ 8 EStG) und die Kriterien des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllen
  • Für freie Verpflegung und Unterkunft gelten amtliche Sachbezugswerte (2026: Verpflegung 345 € pro Monat, Unterkunft 285 € pro Monat)

Wichtige Bewertungsregeln

  • 50-€-Freigrenze: gilt monatlich und wird für alle nicht anders bewerteten Sachbezüge zusammengerechnet; ein Restbetrag lässt sich nicht in den Folgemonat übertragen
  • Gutscheine und Geldkarten: nur begünstigt, wenn sie zusätzlich zum Lohn gewährt werden und ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen; reine Geldsurrogate mit Bargeldfunktion sind Barlohn
  • Amtliche Sachbezugswerte (Sozialversicherungsentgeltverordnung, SvEV): freie Verpflegung 2026 insgesamt 345 € pro Monat (Frühstück 71 €, Mittag- und Abendessen je 137 €), freie Unterkunft 285 € pro Monat
  • Historie: Bis Ende 2021 lag die Freigrenze bei 44 € pro Monat

Häufige Fragen

Was zählt in die 50-Euro-Freigrenze hinein?

Alle laufenden Sachbezüge eines Monats, die nicht eigenständig bewertet werden, etwa Gutscheine oder Warengutschriften. Nicht eingerechnet werden Zuwendungen mit eigenen Regeln, zum Beispiel amtlich bewertete Verpflegung oder gesondert geregelte Aufmerksamkeiten.

Sind Gutscheine und Geldkarten steuerfrei?

Nur unter zwei Bedingungen: Sie müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden (§ 8 EStG) und die ZAG-Kriterien erfüllen, also auf den Bezug von Waren oder Dienstleistungen beschränkt sein. Karten mit Bargeldauszahlungs- oder Überweisungsfunktion gelten als Barlohn und sind voll steuer- und beitragspflichtig.

Wie werden Mahlzeiten und Unterkunft bewertet?

Über die amtlichen Sachbezugswerte der SvEV, nicht mit dem tatsächlichen Marktpreis. 2026 gelten für freie Verpflegung 345 € pro Monat (Frühstück 71 €, Mittag- und Abendessen je 137 €) und für freie Unterkunft 285 € pro Monat.

Freigrenze oder Freibetrag – wo ist der Unterschied?

Bei einem Freibetrag bliebe nur der Betrag bis zur Grenze steuerfrei. Die 50-€-Grenze ist dagegen eine Freigrenze: Wird sie überschritten, ist der komplette Sachbezug steuer- und beitragspflichtig, nicht nur der übersteigende Teil.

Stand: August 2026

Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.