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Nachweisgesetz

Das Nachweisgesetz verpflichtet Arbeitgeber, die wesentlichen Arbeitsbedingungen niederzulegen und den Beschäftigten auszuhändigen. Seit dem 1. Januar 2025 ist das auch elektronisch in Textform möglich, etwa per E-Mail oder PDF, sofern das Dokument zugänglich, speicher- und ausdruckbar ist und der Arbeitgeber einen Empfangsnachweis anfordert. Für einzelne Fälle wie die Befristung bleibt die strenge Schriftform. Verstöße können mit Bußgeld geahndet werden.

Auf einen Blick

  • Pflicht, die wesentlichen Arbeitsbedingungen niederzulegen und auszuhändigen; die zentralen Angaben sind am ersten Arbeitstag fällig
  • Seit dem 1. Januar 2025 auch elektronisch in Textform möglich, wenn das Dokument zugänglich, speicher- und ausdruckbar ist und der Arbeitgeber eine Empfangsbestätigung anfordert
  • Ausnahme: die Befristung verlangt weiterhin Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift
  • Ein Verstoß ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit Bußgeld geahndet werden

Häufige Fragen

Reicht der Arbeitsvertrag als Nachweis?

Ja, wenn er alle erforderlichen Angaben enthält; dann ist kein zusätzliches Dokument nötig. Fehlen Angaben, müssen sie separat nachgewiesen werden.

Welche Angaben gehören dazu?

Unter anderem Vertragsparteien, Beginn, Arbeitsort, Tätigkeit, Vergütung samt Zusammensetzung, Arbeitszeit, Urlaub, Kündigungsfristen und ein Hinweis auf geltende Tarifverträge.

Bis wann muss der Nachweis vorliegen?

Die wichtigsten Angaben am ersten Arbeitstag, weitere innerhalb gestaffelter Fristen von bis zu einem Monat.

Stand: August 2026

Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.