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Minijob

Ein Minijob ist eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 SGB IV, bei der das Entgelt eine feste Grenze nicht übersteigt (geringfügig entlohnte Beschäftigung) oder die von vornherein kurzfristig ist. Seit dem 1. Januar 2026 liegt die Verdienstgrenze bei 603 € pro Monat. Minijobber zahlen in der Regel keine eigenen Sozialversicherungsbeiträge; der Arbeitgeber trägt Pauschalabgaben. Es gelten die vollen Arbeitnehmerrechte.

Auf einen Blick

  • Seit dem 1. Januar 2026 liegt die Verdienstgrenze bei 603 € pro Monat (7.236 € im Jahr); 2025 waren es 556 €, ab 2027 voraussichtlich 633 €
  • Die Grenze ist seit Oktober 2022 dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt (Formel: Mindestlohn × 130 ÷ 3, aufgerundet auf volle Euro)
  • Zwei Formen: geringfügig entlohnte Beschäftigung (Verdienstgrenze) und kurzfristige Beschäftigung (höchstens drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr)
  • Der Arbeitgeber zahlt Pauschalabgaben (gewerblich rund 31 % des Entgelts), nicht der Minijobber
  • Es besteht Rentenversicherungspflicht mit der Möglichkeit, sich auf Antrag befreien zu lassen
  • Minijobber haben die vollen Arbeitnehmerrechte: Anspruch auf Mindestlohn, bezahlten Urlaub und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Pauschalabgaben des Arbeitgebers

  • Gewerblicher Minijob: 13 % Krankenversicherung, 15 % Rentenversicherung, 2 % einheitliche Pauschsteuer sowie die Umlagen U1, U2 und die Insolvenzgeldumlage, zusammen rund 31 %
  • Privathaushalt: je 5 % Kranken- und Rentenversicherung, 2 % Pauschsteuer plus Umlagen, insgesamt rund 15 %
  • Der eigene Beitragsanteil des Minijobbers zur Rentenversicherung beträgt bei Verzicht auf die Befreiung 3,6 % (Differenz zum vollen Beitragssatz von 18,6 %)

Häufige Fragen

Wie hoch ist die Verdienstgrenze 2026?

Seit dem 1. Januar 2026 sind es 603 € im Monatsdurchschnitt, also bis zu 7.236 € im Jahr. Die Grenze steigt automatisch mit dem Mindestlohn, weil sie über die Formel Mindestlohn × 130 ÷ 3 an ihn gekoppelt ist.

Muss ein Minijobber in die Rentenversicherung einzahlen?

Grundsätzlich ja: Für geringfügig entlohnte Beschäftigungen besteht Rentenversicherungspflicht. Der Minijobber kann sich aber auf schriftlichen Antrag von der Beitragspflicht befreien lassen. Mit eigenem Beitrag erwirbt er vollwertige Rentenanwartschaften und Ansprüche wie Reha-Leistungen.

Was ist der Unterschied zwischen geringfügig entlohnter und kurzfristiger Beschäftigung?

Bei der geringfügig entlohnten Beschäftigung ist die Verdienstgrenze entscheidend (603 €/Monat). Die kurzfristige Beschäftigung ist unabhängig von der Höhe des Verdienstes auf höchstens drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt und darf nicht berufsmäßig ausgeübt werden; sie ist sozialversicherungsfrei, aber lohnsteuerpflichtig.

Haben Minijobber Anspruch auf Urlaub und Lohnfortzahlung?

Ja. Minijobber sind arbeitsrechtlich normale Arbeitnehmer. Sie haben Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub, auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und an Feiertagen sowie auf den Mindestlohn. Eine Schlechterstellung gegenüber Vollzeitkräften ist unzulässig.

Stand: August 2026

Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.