Der gesetzliche Mindestlohn ist die unterste Lohngrenze je Zeitstunde, die Arbeitgeber nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) zahlen müssen. Seit dem 1. Januar 2026 beträgt er 13,90 € brutto pro Stunde, ab 2027 steigt er auf 14,60 €. Er gilt für nahezu alle Arbeitnehmer, ist unabdingbar und kann nicht durch Vertrag oder Ausschlussfrist verkürzt werden.
Auf einen Blick
- Seit dem 1. Januar 2026 beträgt der Mindestlohn 13,90 € brutto pro Stunde (2025: 12,82 €); zum 1. Januar 2027 steigt er auf 14,60 €
- Rechtsgrundlage ist das MiLoG; die Anpassung folgt Beschlüssen der Mindestlohnkommission
- Er gilt für fast alle Arbeitnehmer, unabhängig von Branche, Wochenstunden und Beschäftigungsform (auch für Minijobber)
- Ausnahmen unter anderem: Pflichtpraktika und kurze Orientierungspraktika bis drei Monate, Jugendliche unter 18 ohne abgeschlossene Berufsausbildung, Auszubildende, ehrenamtlich Tätige, Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung
- Der Anspruch ist unabdingbar: Verzicht ist nur durch gerichtlichen Vergleich möglich, und Ausschlussfristen erfassen den Mindestlohnanteil nicht (§ 3 MiLoG)
- Fällig spätestens am letzten Bankarbeitstag des Monats, der auf den Monat der Arbeitsleistung folgt
Dokumentationspflichten
- In bestimmten Wirtschaftsbereichen (etwa Bau, Gastronomie, Logistik, Fleischwirtschaft) sowie bei allen Minijobbern müssen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufgezeichnet werden
- Die Aufzeichnung muss spätestens sieben Tage nach der Arbeitsleistung vorliegen und mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden
- Verstöße gegen Mindestlohn- oder Dokumentationspflichten können als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld geahndet werden
Häufige Fragen
Für wen gilt der Mindestlohn nicht?
Ausgenommen sind unter anderem Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung, Auszubildende (für sie gilt die Ausbildungsvergütung), Pflichtpraktika und kurze Orientierungspraktika bis drei Monate sowie Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten einer neuen Beschäftigung. Für einige Branchen gelten höhere Branchenmindestlöhne, die Vorrang haben.
Zählen Zulagen und Trinkgeld zum Mindestlohn?
Auf den Mindestlohn wird nur Entgelt angerechnet, das die normale Arbeitsleistung vergütet. Zuschläge mit eigenem Zweck, etwa für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit oder Gefahrenzulagen, zählen ebenso wenig dazu wie Trinkgeld oder vermögenswirksame Leistungen.
Kann im Arbeitsvertrag auf den Mindestlohn verzichtet werden?
Nein. Der Anspruch ist zwingend und kann weder durch Vertrag noch durch eine Verfall- oder Ausschlussfrist unterschritten werden. Eine Ausschlussfrist, die den Mindestlohn erfassen würde, ist insoweit unwirksam.
Was passiert bei Unterschreitung?
Der Arbeitnehmer behält den Anspruch auf die Differenz bis zum Mindestlohn, auch rückwirkend. Zusätzlich drohen dem Arbeitgeber Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen und ein Bußgeld nach dem MiLoG; die Kontrolle liegt bei der Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls.
Stand: August 2026
Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.