Der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz macht eine ordentliche Kündigung nur wirksam, wenn sie sozial gerechtfertigt ist, also personen-, verhaltens- oder betriebsbedingt. Er greift, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestand und im Betrieb in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind. Daneben gibt es besonderen Schutz für bestimmte Gruppen, etwa Schwangere, Eltern in Elternzeit und schwerbehinderte Menschen. Der Kündigungsschutz beginnt unabhängig von der Probezeit.
Auf einen Blick
- Der allgemeine Kündigungsschutz greift nach mehr als sechs Monaten Betriebszugehörigkeit und in Betrieben mit in der Regel mehr als zehn Beschäftigten
- Dann muss die Kündigung sozial gerechtfertigt sein: personen-, verhaltens- (meist nach Abmahnung) oder betriebsbedingt
- Die sechsmonatige Wartezeit ist nicht die Probezeit; der Schutz beginnt auch ohne vereinbarte Probezeit erst nach sechs Monaten
- Besonderer Kündigungsschutz gilt unter anderem für Schwangere, Eltern in Elternzeit, schwerbehinderte Menschen und Betriebsratsmitglieder, oft nur mit behördlicher Zustimmung
Häufige Fragen
Was gilt in Kleinbetrieben?
In Betrieben mit zehn oder weniger Beschäftigten gilt das KSchG nicht. Es bleiben aber Grenzen wie das Verbot treu- und sittenwidriger Kündigungen sowie der besondere Schutz einzelner Gruppen.
Zählen Teilzeitkräfte für den Schwellenwert mit?
Anteilig. Für die Zehn-Personen-Grenze werden Teilzeitbeschäftigte bis 20 Wochenstunden mit 0,5 und bis 30 Wochenstunden mit 0,75 berücksichtigt; Auszubildende zählen nicht mit. Es kommt auf diese Kopfzahl an, nicht auf die reine Personenzahl.
Kann man trotz Kündigungsschutz gekündigt werden?
Ja. Liegt ein anerkannter Grund vor und wird das Verfahren eingehalten, etwa die Anhörung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG, ist die Kündigung auch bei bestehendem Schutz wirksam.
Stand: August 2026
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