Kündigungsfristen legen fest, wie viel Zeit zwischen dem Zugang einer Kündigung und dem Ende des Arbeitsverhältnisses liegen muss. Die Grundkündigungsfrist beträgt nach § 622 Abs. 1 BGB vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende. Für Arbeitgeber verlängern sich die Fristen mit steigender Betriebszugehörigkeit gestaffelt bis auf sieben Monate (§ 622 Abs. 2 BGB).
Auf einen Blick
- Grundkündigungsfrist: vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats (§ 622 BGB)
- Für Arbeitgeber verlängern sich die Fristen mit der Betriebszugehörigkeit gestaffelt von einem Monat bis auf sieben Monate zum Monatsende
- In der Probezeit gilt eine verkürzte Frist von zwei Wochen
- Tarifverträge können abweichende, auch kürzere Fristen vorsehen
- Nach der EuGH-Rechtsprechung dürfen Beschäftigungszeiten vor dem 25. Lebensjahr bei den verlängerten Fristen nicht mehr ausgenommen werden
Die verlängerten Arbeitgeberfristen nach § 622 BGB
- ab 2 Jahren Betriebszugehörigkeit: 1 Monat zum Monatsende
- ab 5 Jahren: 2 Monate zum Monatsende
- ab 8 Jahren: 3 Monate zum Monatsende
- ab 10 Jahren: 4 Monate zum Monatsende
- ab 12 Jahren: 5 Monate zum Monatsende
- ab 15 Jahren: 6 Monate zum Monatsende
- ab 20 Jahren: 7 Monate zum Monatsende
Häufige Fragen
Gelten die verlängerten Fristen auch für die Eigenkündigung?
Nein. Die Staffelung gilt nur für Kündigungen durch den Arbeitgeber. Kündigt der Arbeitnehmer selbst, bleibt es grundsätzlich bei der Grundfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende, sofern der Arbeitsvertrag oder ein Tarifvertrag nichts anderes vorsieht.
Was bedeutet „vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende“?
Vier Wochen sind exakt 28 Tage, nicht ein Monat. Die Kündigung kann nur zu zwei festen Terminen wirken: zum 15. eines Monats oder zum letzten Tag eines Monats. Es müssen also volle 28 Tage vor dem gewählten Endtermin liegen.
Werden Beschäftigungszeiten vor dem 25. Lebensjahr mitgezählt?
Ja. Das Gesetz nennt zwar dem Wortlaut nach eine Nichtberücksichtigung solcher Zeiten, doch der Europäische Gerichtshof hat diese Regelung als altersdiskriminierend eingestuft. Sie wird deshalb nicht mehr angewendet, sodass auch frühe Beschäftigungszeiten für die Staffelung zählen.
Kann der Arbeitsvertrag die Fristen frei verkürzen?
Nur eingeschränkt. Kürzere Fristen als die gesetzlichen sind einzelvertraglich nur in engen Ausnahmen zulässig, etwa bei Aushilfen. Abweichungen, auch kürzere Fristen, sind vor allem über Tarifverträge möglich. Für Arbeitnehmer darf keine längere Frist gelten als für den Arbeitgeber.
Stand: August 2026
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