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Kündigung

Die Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis durch einseitige Erklärung einer Vertragspartei. Man unterscheidet die ordentliche Kündigung mit Frist und die außerordentliche (fristlose) Kündigung aus wichtigem Grund. Jede Kündigung bedarf zwingend der Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift; eine Kündigung per E-Mail oder Messenger ist unwirksam. Ob ein Kündigungsgrund nötig ist, hängt vom Kündigungsschutz ab.

Auf einen Blick

  • Zwei Grundformen: ordentliche Kündigung mit Frist und außerordentliche (fristlose) Kündigung aus wichtigem Grund (§ 626 BGB)
  • Zwingende Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift (§ 623 BGB); E-Mail, Fax oder Messenger sind unwirksam
  • Die außerordentliche Kündigung muss binnen zwei Wochen ab Kenntnis des Grundes erklärt werden (§ 626 Abs. 2 BGB)
  • Ein Grund ist nur nötig, wenn Kündigungsschutz besteht; eine verhaltensbedingte Kündigung setzt zudem meist eine vorherige Abmahnung voraus
  • Gegen die Kündigung kann der Arbeitnehmer binnen drei Wochen ab Zugang Kündigungsschutzklage erheben (§ 4 KSchG)

Häufige Fragen

Wer darf die Kündigung unterschreiben?

Nur wer kündigungsberechtigt ist. Unterschreibt ein Vertreter ohne beigefügte Vollmacht, kann der Empfänger die Kündigung unverzüglich zurückweisen (§ 174 BGB). Deshalb sollte die Vollmacht im Original beiliegen.

Wie stellt man eine Kündigung sicher zu?

Sie wird erst mit Zugang wirksam. Sicher sind die persönliche Übergabe mit Zeugen oder ein Bote, der Einwurf und Zeitpunkt bestätigt; so lässt sich der Zugang später beweisen.

Was passiert, wenn die Klagefrist verstreicht?

Wird die Drei-Wochen-Frist versäumt, gilt die Kündigung grundsätzlich als wirksam, unabhängig davon, ob ein Grund vorlag. Die Frist ist daher scharf zu beachten.

Stand: August 2026

Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.