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Homeoffice

Homeoffice bezeichnet Arbeit, die von der Wohnung der beschäftigten Person aus erbracht wird. Einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch gibt es in Deutschland nicht; Grundlage ist eine Vereinbarung im Arbeitsvertrag oder eine Betriebsvereinbarung. Entscheidend ist, ob ein Telearbeitsplatz nach § 2 Abs. 7 ArbStättV vorliegt, denn nur dann gelten die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung einschließlich Ausstattungspflicht und Gefährdungsbeurteilung. Arbeitszeitgesetz, Arbeitsschutz und Unfallversicherungsschutz gelten unverändert.

Vom Homeoffice zu unterscheiden ist das mobile Arbeiten, bei dem kein fester Arbeitsplatz existiert. Die Unterscheidung ist nicht akademisch: Sie entscheidet darüber, ob die Arbeitsstättenverordnung anwendbar ist.

Auf einen Blick

  • Kein allgemeiner gesetzlicher Anspruch (Stand August 2026)
  • Ein Telearbeitsplatz nach § 2 Abs. 7 ArbStättV liegt vor, wenn der Arbeitgeber in der Wohnung einen Bildschirmarbeitsplatz fest einrichtet und Dauer sowie wöchentliche Arbeitszeit vereinbart sind
  • Nur dann gelten die Anforderungen der ArbStättV einschließlich Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung
  • Das Arbeitszeitgesetz gilt unverändert, einschließlich Arbeitszeiterfassung
  • Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz besteht im Homeoffice im gleichen Umfang wie im Betrieb (§ 8 SGB VII)
  • Ein einseitiger Widerruf ist nur über einen wirksamen Widerrufsvorbehalt oder das Direktionsrecht möglich, und auch dann nur nach billigem Ermessen

Telearbeitsplatz oder nicht

Der Begriff „Homeoffice“ ist rechtlich nicht definiert. Maßgeblich ist, ob ein Telearbeitsplatz im Sinne der ArbStättV vorliegt.

Dafür müssen drei Dinge zusammenkommen: ein vom Arbeitgeber fest eingerichteter Bildschirmarbeitsplatz in der Wohnung, eine vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit und eine vereinbarte Dauer der Einrichtung. Der Arbeitgeber muss die Ausstattung dann stellen und installieren.

Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, etwa weil Beschäftigte gelegentlich am eigenen Küchentisch arbeiten, greifen die Anforderungen der ArbStättV an Telearbeitsplätze nicht. Die allgemeine Arbeitsschutzpflicht nach § 3 ArbSchG bleibt davon unberührt.

Praktisch heißt das: Wer einen Telearbeitsplatz einrichtet, übernimmt deutlich mehr Pflichten als beim gelegentlichen Arbeiten von zu Hause. Die Vereinbarung sollte deshalb klar sagen, was gewollt ist.

Was in eine Homeoffice-Vereinbarung gehört

  • Umfang und Verteilung der Tage sowie Erreichbarkeit
  • Ausstattung, Kostentragung und Rückgabe
  • Zutrittsrecht des Arbeitgebers zur Wohnung, das nur mit Zustimmung besteht
  • Datenschutz und Umgang mit vertraulichen Unterlagen
  • Widerrufsvorbehalt oder Befristung

Häufige Fragen

Muss der Arbeitgeber die Ausstattung bezahlen?

Bei einem Telearbeitsplatz nach ArbStättV ja, dort gehört die Einrichtung zu seinen Pflichten. Außerhalb davon richtet sich die Kostentragung nach der Vereinbarung. Ohne Regelung entsteht Streit über Möbel, Internet und Strom, deshalb gehört der Punkt in jede Vereinbarung.

Darf der Arbeitgeber die Wohnung betreten?

Nur mit Zustimmung der beschäftigten Person. Die Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG gilt auch gegenüber dem Arbeitgeber. Ein vereinbartes Zutrittsrecht mit Ankündigungsfrist ist der übliche Weg, wenn eine Begehung erforderlich ist.

Besteht Unfallversicherungsschutz zu Hause?

Ja. Seit der Klarstellung in § 8 SGB VII sind Tätigkeiten im Homeoffice in gleichem Umfang versichert wie im Betrieb, einschließlich der Wege zur Kinderbetreuung. Rein private Verrichtungen sind weiterhin nicht erfasst.

Kann Homeoffice einseitig beendet werden?

Nur begrenzt. Ist Homeoffice fest vereinbart, bindet die Vereinbarung beide Seiten. Ein Widerrufsvorbehalt muss die Voraussetzungen des Widerrufs benennen und darf die Interessen der beschäftigten Person nicht unangemessen zurücksetzen.

Stand: August 2026

Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.