Eine Freistellung suspendiert die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers, während das Arbeitsverhältnis rechtlich fortbesteht. Sie kann bezahlt oder unbezahlt und vor allem widerruflich oder unwiderruflich sein. Die Unterscheidung ist entscheidend für die Anrechnung von Resturlaub und von anderweitigem Verdienst nach § 615 BGB. In der Praxis wird sie häufig nach einer Kündigung oder in einem Aufhebungsvertrag vereinbart.
Auf einen Blick
- Suspendierung der Arbeitspflicht bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis, meist im Zusammenhang mit einer Beendigung
- Kann bezahlt oder unbezahlt sein: im Beendigungskontext in der Regel bezahlt, im laufenden Arbeitsverhältnis oft unbezahlt und nur auf Vereinbarung
- Zentrale Unterscheidung: widerruflich oder unwiderruflich
- Nur bei unwiderruflicher Freistellung kann offener Resturlaub angerechnet und damit erfüllt werden
- Eine einseitige Freistellung durch den Arbeitgeber ist nur bei einem berechtigten Interesse zulässig
- Bei anderweitigem Verdienst ist § 615 BGB zu beachten; die Anrechnung hängt von der Ausgestaltung ab
- Bei unbezahlter Freistellung über einen Monat endet die Krankenversicherung über die Beschäftigung
Widerruflich oder unwiderruflich
Diese Unterscheidung entscheidet über fast alle Folgen. Dahinter steht der Annahmeverzug: Ein Arbeitgeber, der die angebotene Arbeitsleistung nicht annimmt, muss trotzdem weiter vergüten (§ 615 BGB). Genau in dieser Lage befindet er sich bei einer Freistellung.
- Widerrufliche Freistellung: Der Arbeitgeber kann die Person jederzeit zurückrufen. Er befindet sich im Annahmeverzug, deshalb wird anderweitiger Verdienst nach § 615 Satz 2 BGB auf die Vergütung angerechnet
- Unwiderrufliche Freistellung: Der Arbeitgeber verzichtet endgültig auf die Arbeitsleistung. Resturlaub kann angerechnet werden, für die Anrechnung sonstigen Verdienstes braucht es dagegen eine ausdrückliche Regelung
Urlaub wirksam erfüllen. Urlaub gilt nur dann als genommen, wenn die Person frei über die Zeit verfügen kann und weiss, dass gerade Urlaub gewährt wird. Solange ein Rückruf möglich ist, ist beides nicht der Fall. Deshalb muss im Freistellungstext stehen, welche konkreten Tage als Urlaub gelten und dass die Freistellung insoweit unwiderruflich ist. Eine pauschale Formulierung wie „unter Anrechnung sämtlicher Urlaubsansprüche" reicht nach der Rechtsprechung nicht sicher aus.
Unbezahlte Freistellung
Neben dem Beendigungskontext gibt es die unbezahlte Freistellung als Instrument im laufenden Arbeitsverhältnis. Typische Fälle:
- der Erholungsurlaub ist aufgebraucht und es besteht weiterer Abwesenheitsbedarf
- Trauerfälle und familiäre Ereignisse, soweit sie nicht über Sonderurlaub oder § 616 BGB abgedeckt sind
- längere Reisen, Sabbaticals oder ehrenamtliche Tätigkeit
- Wartezeiten, etwa bis zum Beginn einer Weiterbildung
Einen allgemeinen Anspruch darauf gibt es nicht, sie beruht auf Vereinbarung. Zwei Punkte werden regelmäßig übersehen: Bei unbezahlter Freistellung von mehr als einem Monat endet die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung über die Beschäftigung, und der Urlaubsanspruch kann sich für die Dauer anteilig kürzen. Beides gehört vorab besprochen und schriftlich festgehalten.
Häufige Fragen
Darf der Arbeitgeber einseitig freistellen?
Nur eingeschränkt. Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung. Eine einseitige Freistellung ist deshalb nur zulässig, wenn ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers überwiegt, etwa bei einer ausgesprochenen Kündigung, dem Verdacht schwerer Pflichtverletzungen oder dem Schutz von Betriebsgeheimnissen.
Wird Resturlaub durch eine Freistellung abgegolten?
Nur bei einer unwiderruflichen Freistellung. Solange der Arbeitgeber sich vorbehält, den Arbeitnehmer zurückzurufen, kann der Urlaub nicht wirksam erfüllt werden, weil der Arbeitnehmer nicht frei über die Zeit verfügen kann. Deshalb sollte im Freistellungstext ausdrücklich stehen, dass der Resturlaub angerechnet wird.
Muss ich mir neuen Verdienst anrechnen lassen?
Das hängt von der Ausgestaltung ab. Bei widerruflicher Freistellung befindet sich der Arbeitgeber im Annahmeverzug, sodass anderweitiger Verdienst nach § 615 Satz 2 BGB angerechnet wird. Bei unwiderruflicher Freistellung greift § 615 BGB nach der Rechtsprechung nicht ohne Weiteres; eine Anrechnung setzt dann eine entsprechende Vereinbarung voraus.
Bin ich während der Freistellung weiter versichert?
Ja. Da das Arbeitsverhältnis fortbesteht und in der Regel weiter Entgelt gezahlt wird, bleibt der Arbeitnehmer sozialversichert. Auch die übrigen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis, etwa die Verschwiegenheit, gelten grundsätzlich weiter.
Stand: August 2026
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