Freelancer (freie Mitarbeiter) sind selbstständig Tätige, die auf Grundlage eines Dienst- oder Werkvertrags (§§ 611, 631 BGB) arbeiten, ohne Arbeitnehmer zu sein. Sie sind nicht weisungsgebunden und nicht in den Betrieb eingegliedert; Kündigungsschutz, Urlaub und Entgeltfortzahlung gelten nicht. Zentrales Risiko ist die Scheinselbstständigkeit (§ 7 SGB IV), die sich über eine Statusfeststellung nach § 7a SGB IV klären lässt.
Auf einen Blick
- Rechtsgrundlage ist ein Dienstvertrag (§ 611 BGB) oder ein Werkvertrag (§ 631 BGB), kein Arbeitsvertrag
- Kein Arbeitnehmerstatus: keine Weisungsgebundenheit, keine Eingliederung in die Betriebsorganisation
- Die Abgrenzung zum Arbeitnehmer erfolgt nach § 611a BGB über eine Gesamtbetrachtung, nicht über die Vertragsbezeichnung
- Kein Kündigungsschutz, keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, kein gesetzlicher Urlaubsanspruch
- Freelancer versteuern ihre Einkünfte selbst und sind grundsätzlich für ihre soziale Absicherung verantwortlich
- Zentrales Risiko ist die Scheinselbstständigkeit (§ 7 SGB IV); Klarheit schafft die Statusfeststellung nach § 7a SGB IV
Abgrenzung und Statusfeststellung
- Maßgeblich ist die tatsächliche Durchführung, nicht der Vertragstitel: Wer weisungsgebunden und eingegliedert arbeitet, ist Arbeitnehmer (§ 611a BGB), auch bei einem „Freelancer-Vertrag“
- Scheinselbstständigkeit liegt vor, wenn ein formal Selbstständiger tatsächlich abhängig beschäftigt ist; Folge sind Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 7 SGB IV)
- Über das Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung (§ 7a SGB IV) lässt sich der Status verbindlich klären, seit 2022 auch vorab als Prognoseentscheidung
- Mehr dazu auf der Karte „Scheinselbstständigkeit“
Häufige Fragen
Was unterscheidet Freelancer von Arbeitnehmern?
Freelancer arbeiten selbstständig, ohne an Weisungen zu Zeit, Ort und Inhalt gebunden zu sein, und sind nicht in die Organisation des Auftraggebers eingegliedert. Fehlt diese Selbstständigkeit in der Praxis, liegt nach § 611a BGB ein Arbeitsverhältnis vor.
Was ist Scheinselbstständigkeit?
Scheinselbstständigkeit bedeutet, dass jemand formal als Selbstständiger auftritt, tatsächlich aber wie ein Arbeitnehmer abhängig beschäftigt ist. Das führt zur Sozialversicherungspflicht und kann Beitragsnachzahlungen für den Auftraggeber auslösen (§ 7 SGB IV).
Wie lässt sich der Status rechtssicher klären?
Auftraggeber und Auftragnehmer können ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung beantragen. Das Verfahren ist kostenlos und kann seit 2022 auch vor Beginn der Tätigkeit als Prognose beantragt werden.
Haben Freelancer Anspruch auf Urlaub oder Entgeltfortzahlung?
Nein. Gesetzlicher Urlaub (BUrlG), Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (EntgFG) und Kündigungsschutz gelten nur für Arbeitnehmer. Freelancer müssen solche Punkte vertraglich regeln und sich selbst absichern.
Stand: August 2026
Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.