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Employer of Record (EoR)

Beim Employer of Record stellt ein Dienstleister eine Person formal an und überlässt ihre Arbeitsleistung einem Kundenunternehmen, das die fachliche Führung ausübt. In Deutschland erfüllt diese Konstellation nach überwiegender Auffassung die Merkmale der Arbeitnehmerüberlassung und ist damit erlaubnispflichtig nach dem AÜG. Fehlt die Erlaubnis, kann ein Arbeitsverhältnis zum Kundenunternehmen fingiert werden, zusätzlich drohen Bußgelder und sozialversicherungsrechtliche Nachforderungen.

Auf einen Blick

  • Der EoR-Anbieter ist formaler Arbeitgeber, die fachliche Weisung übt das Kundenunternehmen aus
  • Genau diese Trennung ist das Kennzeichen der Arbeitnehmerüberlassung
  • In Deutschland ist die Arbeitnehmerüberlassung erlaubnispflichtig nach § 1 AÜG
  • Ohne Erlaubnis droht nach § 10 AÜG ein fingiertes Arbeitsverhältnis zum Kundenunternehmen
  • Ein EoR ist kein Weg, deutsches Arbeitsrecht zu vermeiden: Bei Tätigkeit in Deutschland gelten die zwingenden Schutzvorschriften unabhängig vom gewählten Vertragsmodell

Abgrenzung

  • Arbeitnehmerüberlassung: Der Verleiher stellt an, der Entleiher weist an. Erlaubnispflichtig, mit Überlassungshöchstdauer und Equal-Pay-Grundsatz
  • Werk- oder Dienstvertrag: Der Dienstleister schuldet ein Ergebnis oder eine Leistung und weist seine Leute selbst an. Weist in der Praxis das Kundenunternehmen an, liegt verdeckte Arbeitnehmerüberlassung vor
  • Freelancer: Direktvertrag mit einer selbstständigen Person. Fehlt die Selbstständigkeit tatsächlich, droht Scheinselbstständigkeit
  • Eigene Gesellschaft: Das Kundenunternehmen stellt selbst an. Aufwendiger im Aufbau, aber ohne die Risiken des AÜG

Risiken für das Kundenunternehmen

  • Fingiertes Arbeitsverhältnis zum Kundenunternehmen, wenn die Erlaubnis fehlt
  • Bußgelder für Verleiher und Entleiher
  • Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen, gegebenenfalls mit strafrechtlicher Dimension nach § 266a StGB
  • Ansprüche der überlassenen Person aus Equal Pay

Häufige Fragen

Ist ein EoR in Deutschland zulässig?

Nach überwiegender Auffassung nur dann, wenn der Anbieter über eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung verfügt. Wer ein EoR-Modell in Deutschland nutzt, sollte sich die Erlaubnis vorlegen lassen und prüfen, ob sie unbefristet erteilt ist.

Gilt die Überlassungshöchstdauer?

Bei Einordnung als Arbeitnehmerüberlassung ja. Die Höchstdauer beträgt grundsätzlich 18 Monate, tarifvertraglich sind Abweichungen möglich.

Was gilt bei Beschäftigung außerhalb Deutschlands?

Das AÜG knüpft an die Überlassung nach Deutschland an. Für Konstellationen mit Auslandsbezug ist die territoriale Reichweite gesondert zu prüfen; hinzu kommen Betriebsstätten- und steuerliche Fragen.

Stand: August 2026

Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.