Der Arbeitsvertrag begründet das Arbeitsverhältnis und regelt die Hauptpflichten: Arbeitsleistung gegen Vergütung. Er kann grundsätzlich formfrei geschlossen werden, auch mündlich. Unabhängig davon muss der Arbeitgeber die wesentlichen Arbeitsbedingungen nach dem Nachweisgesetz niederlegen; seit dem 1. Januar 2025 ist das auch elektronisch in Textform möglich. Für einzelne Punkte wie eine Befristung gilt weiterhin strenge Schriftform.
Auf einen Blick
- Formfrei und auch mündlich wirksam; er kommt durch die Einigung über Arbeit gegen Vergütung zustande
- Unabhängig davon verlangt das Nachweisgesetz, die wesentlichen Arbeitsbedingungen niederzulegen, seit dem 1. Januar 2025 auch elektronisch in Textform
- Eine Befristung braucht dagegen Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift vor Arbeitsbeginn (siehe Befristung)
- Vorformulierte Klauseln unterliegen der AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB; ist eine Klausel unwirksam, tritt die gesetzliche Regelung an ihre Stelle
Diese Klauseln prüft das BAG besonders streng
- Überstundenabgeltung: pauschal ohne Obergrenze unwirksam, siehe Überstundenklausel
- Ausschlussfristen: mindestens drei Monate je Stufe, Textform, Mindestlohn-Ausnahme, siehe Ausschlussfrist
- Rückzahlung von Fortbildungskosten: nur mit angemessener, gestaffelter Bindungsdauer, siehe Fortbildungskosten
- Vertragsstrafe: nur bei transparentem Anlass und angemessener Höhe, siehe Vertragsstrafe
- Nachvertragliches Wettbewerbsverbot: nur mit Karenzentschädigung und angemessener Reichweite, siehe Nachvertragliches Wettbewerbsverbot
- Versetzungsvorbehalt: darf das Weisungsrecht nicht unangemessen erweitern, siehe Versetzungsvorbehalt
- Freiwillige Leistungen und Benefits: können ohne Steuerung zum dauerhaften Anspruch werden, siehe Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalt
Häufige Fragen
Welche Angaben muss der Vertrag enthalten?
Die wesentlichen Arbeitsbedingungen: Parteien, Beginn, Arbeitsort, Tätigkeit, Vergütung samt Zusammensetzung, Arbeitszeit, Urlaub, Kündigungsfristen und einen Hinweis auf geltende Tarifverträge.
Was passiert mit einer unwirksamen Klausel?
Sie fällt weg, der übrige Vertrag bleibt wirksam. An ihre Stelle tritt die gesetzliche Regelung, was für den Arbeitgeber oft ungünstiger ist als eine sauber formulierte Klausel.
Kann der Arbeitgeber den Vertrag später einseitig ändern?
Nur im Rahmen des Weisungsrechts nach § 106 GewO. Weitergehende Änderungen brauchen eine Vereinbarung oder eine Änderungskündigung.
Stand: August 2026
Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.