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Arbeitnehmerüberlassung

Arbeitnehmerüberlassung (Leiharbeit, Zeitarbeit) liegt vor, wenn ein Verleiher eigene Arbeitnehmer an einen Entleiher zur Arbeitsleistung überlässt und dieser sie in seinen Betrieb eingliedert (AÜG). Der Verleiher braucht eine Erlaubnis (§ 1 AÜG). Es gelten eine Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten und ein Anspruch auf Equal Pay spätestens nach 9 Monaten (§ 8 AÜG). Verdeckte Überlassung kann ein Arbeitsverhältnis zum Entleiher fingieren (§ 10 AÜG).

Auf einen Blick

  • Dreiecksverhältnis: Arbeitsvertrag besteht zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer, der Einsatz erfolgt beim Entleiher
  • Der Verleiher braucht eine Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit (§ 1 AÜG)
  • Höchstüberlassungsdauer grundsätzlich 18 aufeinanderfolgende Monate beim selben Entleiher, tariflich abweichbar
  • Equal Pay und Equal Treatment: gleiche wesentliche Arbeitsbedingungen wie Stammkräfte, spätestens nach 9 Monaten (§ 8 AÜG)
  • Kennzeichnungs- und Konkretisierungspflicht: Überlassung im Vertrag ausdrücklich benennen und die Person konkretisieren
  • Bei fehlender Erlaubnis oder verdeckter Überlassung wird ein Arbeitsverhältnis zum Entleiher fingiert

Fristen und Equal Pay im Detail

  • Höchstüberlassungsdauer: 18 aufeinanderfolgende Monate beim selben Entleiher. Ein Tarifvertrag der Einsatzbranche oder eine darauf gestützte Betriebsvereinbarung kann eine abweichende Dauer vorsehen. Nach Überschreiten ist grundsätzlich eine Unterbrechung von mehr als drei Monaten erforderlich, bevor erneut eingesetzt werden darf.
  • Equal Pay: Spätestens nach 9 Monaten ununterbrochener Überlassung hat der Leiharbeitnehmer Anspruch auf das gleiche Arbeitsentgelt wie vergleichbare Stammkräfte. Ein Branchenzuschlagstarifvertrag mit stufenweiser Angleichung kann die Frist auf bis zu 15 Monate verlängern.

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zur Werkvertrags- oder Freelancer-Konstellation?

Bei der Arbeitnehmerüberlassung wird der Leiharbeitnehmer in den Betrieb des Entleihers eingegliedert und von ihm angewiesen. Beim Werkvertrag schuldet ein Dienstleister ein eigenständiges Werk und weist sein Personal selbst an. Wird ein Werkvertrag nur vorgeschoben, tatsächlich aber Arbeitnehmer überlassen, spricht man von verdeckter Überlassung. Siehe auch Freelancer.

Was passiert bei verdeckter oder unerlaubter Überlassung?

Fehlt die Erlaubnis oder wird die Überlassung nicht offen als solche bezeichnet, ist der Vertrag zwischen Verleiher und Entleiher unwirksam, und es wird kraft Gesetzes ein Arbeitsverhältnis zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher fingiert. Hinzu können Bußgelder treten.

Was bedeuten Kennzeichnungs- und Konkretisierungspflicht?

Verleiher und Entleiher müssen die Überlassung im Vertrag ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung bezeichnen und die überlassene Person vor Beginn konkretisieren. Damit soll die sogenannte Vorratserlaubnis für verdeckte Konstellationen ausgeschlossen werden.

Gilt Equal Pay ab dem ersten Tag?

Nicht zwingend. Ein Tarifvertrag der Zeitarbeitsbranche kann in den ersten Monaten vom Equal Pay abweichen. Spätestens nach 9 Monaten greift der Anspruch, bei Branchenzuschlagstarifen mit stufenweiser Heranführung spätestens nach 15 Monaten (§ 8 AÜG).

Stand: August 2026

Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.