Die Abwicklungsvereinbarung regelt die Modalitäten einer Beendigung, nachdem der Arbeitgeber bereits gekündigt hat. Anders als der Aufhebungsvertrag beendet sie das Arbeitsverhältnis nicht selbst, sondern setzt die Kündigung voraus und regelt Abfindung, Freistellung, Zeugnis und Erledigungsklausel. Der früher angenommene Vorteil bei der Sperrzeit besteht nach der Praxis der Bundesagentur für Arbeit nicht verlässlich, weil auch die Abwicklungsvereinbarung als Mitwirkung an der Beendigung gewertet werden kann.
Auf einen Blick
- Setzt eine bereits ausgesprochene Kündigung voraus und regelt nur deren Abwicklung
- Typischer Inhalt: Abfindung, Freistellung, Urlaubsabgeltung, Arbeitszeugnis, Rückgabe von Arbeitsmitteln, Erledigungsklausel
- Regelmäßig verbunden mit dem Verzicht auf die Kündigungsschutzklage
- Die Beendigung ergibt sich aus der Kündigung, nicht aus der Vereinbarung
Abgrenzung zum Aufhebungsvertrag
Beim Aufhebungsvertrag einigen sich beide Seiten darauf, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Bei der Abwicklungsvereinbarung steht die Beendigung durch die Kündigung schon fest, verhandelt werden nur noch die Konditionen.
Der praktische Unterschied betrifft vor allem die Ausgangslage in der Verhandlung. Nach einer Kündigung läuft die dreiwöchige Klagefrist, was den Zeitdruck auf beide Seiten erhöht.
Sperrzeit beim Arbeitslosengeld
Lange galt die Abwicklungsvereinbarung als Weg, die Sperrzeit zu vermeiden, weil die Beendigung formal vom Arbeitgeber ausging. Darauf sollte man sich nicht verlassen. Die Bundesagentur für Arbeit kann auch den Verzicht auf die Kündigungsschutzklage gegen Abfindung als Mitwirkung an der Beendigung werten.
Die Beurteilung hängt vom Einzelfall ab, insbesondere davon, ob die Kündigung offensichtlich rechtmäßig war. Beschäftigte sollten dazu die Bundesagentur für Arbeit oder eine Beratung einbeziehen, bevor sie unterschreiben.
Häufige Fragen
Wann ist eine Abwicklungsvereinbarung sinnvoll?
Wenn die Kündigung bereits ausgesprochen ist und beide Seiten einen Kündigungsschutzprozess vermeiden wollen. Für den Arbeitgeber schafft sie Planungssicherheit, für die Beschäftigten eine verhandelte Abfindung ohne Prozessrisiko.
Gibt es eine Widerrufsmöglichkeit?
Nein, ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht nicht. Es gelten dieselben Grenzen wie beim Aufhebungsvertrag, insbesondere das Gebot fairen Verhandelns.
Muss der Betriebsrat beteiligt werden?
Zur Kündigung selbst ja, über § 102 BetrVG. Die Abwicklungsvereinbarung als solche ist nicht mitbestimmungspflichtig.
Stand: August 2026
Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.