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A1-Bescheinigung

Die A1-Bescheinigung weist nach, welchem Sozialversicherungsrecht eine Person bei Tätigkeit im EU-Ausland, in Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz unterliegt. Sie ist unabhängig von der Dauer erforderlich und wird auch durch eintägige Dienstreisen ausgelöst. Maßgeblich sind Entsendung nach Art. 12, gewöhnliche Tätigkeit in mehreren Staaten nach Art. 13 mit der 25-Prozent-Schwelle und Ausnahmevereinbarungen nach Art. 16 VO 883/2004. Den Antrag stellt der Arbeitgeber in Deutschland seit 2019 verpflichtend elektronisch.

Auf einen Blick

  • Erforderlich bei jeder Tätigkeit in einem anderen EU-Staat sowie in Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz, unabhängig von der Dauer
  • Den Antrag stellt der Arbeitgeber, in Deutschland seit 2019 verpflichtend elektronisch
  • Die Bescheinigung sollte vor Antritt der Tätigkeit vorliegen und mitgeführt werden
  • Kontrollen sind vor allem in Österreich, Frankreich, Belgien und der Schweiz verbreitet, mit Bußgeldern gegen Arbeitgeber und Auftraggeber
  • Für Drittstaaten gibt es keine A1-Bescheinigung; dort gelten bilaterale Sozialversicherungsabkommen oder gar keine Koordinierung

Die drei Konstellationen

  • Entsendung (Art. 12 VO 883/2004): vorübergehende Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat für den deutschen Arbeitgeber, bis zu 24 Monate. Eine abgelöste Person darf nicht ihrerseits eine entsandte Person ersetzen
  • Tätigkeit in mehreren Staaten (Art. 13): wer gewöhnlich in zwei oder mehr Staaten arbeitet, unterliegt dem Recht des Wohnsitzstaates, sofern dort ein wesentlicher Teil der Tätigkeit erbracht wird. Als wesentlich gilt in der Regel ein Anteil ab 25 Prozent. Das ist die Vorschrift, an der mobiles Arbeiten aus dem Ausland hängt
  • Ausnahmevereinbarung (Art. 16): auf Antrag kann im Einzelfall vom Ergebnis der Art. 12 und 13 abgewichen werden. Hierauf stützt sich auch das Rahmenübereinkommen zur grenzüberschreitenden Telearbeit, das Telearbeit im Wohnsitzstaat unter 50 Prozent erlaubt, ohne dass die Zuständigkeit wechselt

Antrag und Zuständigkeit

Der Antrag läuft über das Entgeltabrechnungsprogramm oder das SV-Meldeportal. Zuständig ist:

  • die gesetzliche Krankenkasse bei gesetzlich Versicherten
  • die Deutsche Rentenversicherung Bund bei privat Krankenversicherten
  • die Knappschaft-Bahn-See bei geringfügig Beschäftigten
  • die Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen bei Mitgliedern eines Versorgungswerks

Eine rückwirkende Beantragung ist möglich, aber keine Lösung: Während der Tätigkeit lag die Bescheinigung dann nicht vor, und genau darauf zielen Kontrollen.

Häufige Fragen

Gilt die Pflicht auch für kurze Dienstreisen?

Ja. Eine zeitliche Bagatellgrenze sieht die Verordnung nicht vor. Praktisch handhaben einzelne Staaten kurze Aufenthalte unterschiedlich streng, darauf sollte man sich aber nicht verlassen.

Was passiert ohne A1-Bescheinigung?

Im Tätigkeitsstaat kann bei einer Kontrolle ein Bußgeld verhängt werden, das sich je nach Staat gegen Arbeitgeber und Auftraggeber richtet. Zusätzlich droht die Feststellung, dass Beiträge im Tätigkeitsstaat zu zahlen gewesen wären.

Deckt eine Bescheinigung mehrere Reisen ab?

Bei Entsendung wird sie für den konkreten Zeitraum und Staat ausgestellt. Für regelmäßige Tätigkeit in mehreren Staaten nach Art. 13 gibt es eine Bescheinigung, die die betroffenen Staaten und einen längeren Zeitraum umfasst.

Ersetzt die A1-Bescheinigung eine Auslandskrankenversicherung?

Nein. Sie regelt nur, welches Sozialversicherungsrecht anwendbar ist. Der Leistungszugang im Ausland läuft über die Europäische Krankenversichertenkarte, und private Zusatzabsicherung kann trotzdem sinnvoll sein.

Was gilt für das Vereinigte Königreich?

Seit dem Brexit gilt nicht mehr die EU-Verordnung, sondern das Handels- und Kooperationsabkommen. Es sieht ein eigenes, inhaltlich ähnliches Bescheinigungsverfahren vor. Der Ablauf sollte im Einzelfall geprüft werden.

Stand: August 2026

Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.